Turngemeinde Setterich 1965 e.V.
TGSetterich1965@gmail.de
www.turngemeinde-setterich-1965.de

Satzung der Turngemeinde Setterich 1965 e.V.

 

§1

1.      Der Verein trägt den Namen „Turngemeinde Setterich 1965 e.V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Setterich und wurde gegründet am 1.4.1965, eingetragen in das Vereinsregister am 9.9.1969.
  2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis 31.Dezember.
  3. Die Vereinsfarben sind „Blau-Weiß“.

 

§2

  1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung und Erziehung seiner Mitglieder durch Ausübung und Pflege der Leibesübungen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Es werden folgende Sportarten betrieben:
    - Turnen
    - Leichtathletik
    - Turnspiele
    - Taekwondo
    - Schwimmen
  3. über die Angliederung weiterer Sportarten entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§3

  1. Die Turngemeinde Setterich 1965 e.V. mit Sitz in Baesweiler-Setterich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der in §2 näher gekennzeichnete Satzungszweck des vereins wird insbesondere durch regelmäßige Übungen mit den an den vorgenannten Sportarten interessierten Gruppen verwirklicht. Der Verein will weiterhin sportliche Übungen fördern und dabei Leistungssteigerungen anstreben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck unserer Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

 

 

§4

Der Verein führt als Mitglieder:

a.   aktive Mitglieder
b.   inaktive Mitglieder
c.      Ehrenmitglieder
d.      Jugendmitglieder

 

zu a) Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Sport aktiv ausüben. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die aktiven Mitglieder haben Stimm – und Wahlrecht, sie haben Anrecht darauf, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Über Ihre Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

zu b) Inaktive Mitglieder sind solche, die den Sport nicht aktiv ausüben, aber Beiträge zahlen. Diese Vereinsmitglieder haben im übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

zu c) Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Verein und um den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und nach Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Zu d) Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche zwischen zwei und 18 Jahren. Sie dürfen vom 16. Lebensjahr an den Versammlungen teilnehmen, besitzen Stimm - und Wahlrecht aber nur bei der Wahl des Jugendleiters sowie bei sonstigen, die Jugend betreffenden Angelegenheiten.
Über Ihre Aufnahme in den Verein kann der Vorstand erst nach Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters entscheiden.

 

§5

Die Festsetzung der Monatsbeiträge für die Aktiven und Inaktiven sowie der jugendlichen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§6

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung zum jeweiligen Quartalsende an den Vorstand. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Das Mitglied bleibt jedoch Beitragsschuldner bis zum Ende des Quartals, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugestellt wurde.

 

 

§7

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

a)            Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Grundsätze, nach den denen der Verein gegründet worden ist.

b)            Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c)            Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

d)            Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung

e)   Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied auszuschließen, wenn es des Öfteren unentschuldigt fernbleibt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu r Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.

 

§8

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Der Vorstand übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder bei allen Verstößen aus.

 

§9

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1 Vorsitzender
  2. 1 Stellvertreter
  3. 1 Geschäftsführer
  4. 1 Kassenwart
  5. 2 Beisitzer

 

 

A. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1 Oberturnwart
  2. Abteilungsleiter für
    a) Turnen männlich
    b) Turnen weiblich
    c) Leichtathletik
    d) Turnspiele
    e) Taekwondo
    f) Schwimmen
  3. 1 Jugendwart
  4. 2 Kassenprüfer

 

B. Die zum erweiterten Vorstand gehörenden Mitglieder dürfen sich nicht als Vorstandsmitglieder bezeichnen

 

§10

  1. Der Verein wird nach außen vom Präsidenten (1.Vorsitzenden) und vom Vizepräsidenten (dem stellvertretenden Vorsitzenden) vertretne und zwar ist jeder alleine vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.
  3. Die Abteilungs – bzw. Übungsleiter sind nur für einen ordnungsgemäßen Übungsbetrieb ihrer Abteilung verantwortlich.
  4. Verhandlungen oder Abmachungen mit oder Anmeldungen bei Behörden, Schulen, Vereinen und sonstigen Institutionen, mündlich oder schriftlich, werden nur über den Vorstand bzw. den beauftragten Geschäftsführer getätigt.
  5. Der Kassenwart ist für eine ordnungsgemäße Kassen – und Buchführung verantwortlich.

 

§11

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschafts – und Buchführung zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§12

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitgleider schriftlich oder auf vereinsüblichem Wege unter Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
  2. Die Tagesordnung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des Vorstandes
    b) Entlastung der unter a) genannten Personen
    c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d) Verschiedenes
  3. Aus der Versammlung wird ein Mitglied bestimmt, das bis zur Neuwahl des 1.Vorsitzenden die Versammlung bzw. die Wahl leitet. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
  4. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Versammlung. Über die Verhandlungen ist die eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen.
  5. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Neuwahl des Vorstandes geht grundsätzlich geheim vor. Sollten für einen Posten mehrere Vorschläge vorliegen, so entscheidet im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§13

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung Geltung haben.
  2. Der Vorstand muß eine außerordentlichen Versammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter der Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§14

Die Turngemeinde Setterich 1965 e.V. ist Mitglied im Deutschen Turnerbund.

 

§15

Die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, genau wie über die Änderung der Vereinssatzung mit einer Dreiviertelmehrheit der versammelten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

 

§16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baesweiler als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem Sport dienlich Zwecke zu verwenden hat.

 

Setterich, im Mai 2003

 

gez.
Joachim Rust (Vorsitzender)
Peter Freialdenhoven (Vizevorsitzender)

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